Wohntraum im Konkubinat – was passiert bei einer Trennung?
Verliebt, Zusammengezogen, Eigenheim gekauft. Auch das gibt es heute immer wie mehr. Zählten auch Sie sich bis vor kurzen zu den rund 25% Paare, welche im Konkubinat leben? Stellen Sie sich vielleicht gerade jetzt die Frage danach, wie die gemeinsame Wohnung oder das gemeinsame Haus nun nach der Trennung gehandhabt wird? Die erfahrene Notarin und Familienrechtsexpertin Claudia Buta gibt Ihnen einen Überblick über die Situation.
Welche Besonderheiten gibt es zu beachten, wenn sich ein Kombinatspaar mit Eigentum trennt?
Viele Paare leben zusammen, ohne dass sie verheiratet sind. Wenn finanziell möglich erfüllen sie sich zusammen einen Traum, indem sie gemeinsam eine Liegenschaft erwerben.
mehr Details zur Berechnung Ihrer Tragbarkeit finden hier im Ratgeber
Wenn ein Paar zusammenlebt und gleichzeitig weder eine Ehe noch eine eingetragene Partnerschaft eingeht, spricht man von einem Konkubinat. Immer mehr Menschen leben in der Schweiz im Konkubinat – gemäss Bundesamt für Statistik waren es im Jahr 2018 bereits 23.4% der Paare.
Das Konkubinat kann den Vorteil haben, dass man ungebunden ist und je separat eine Steuererklärung ausfüllt und damit je einzeln besteuert wird.
Die Kehrseite davon ist, dass das Konkubinatspaar von Gesetzes wegen nicht gegenseitig geschützt wird. Was das bedeutet? Bei einer Trennung besteht so zum Beispiel kein gesetzlicher Anspruch auf Ausgleichungszahlungen. Auch beim Versterben ist der Partner nicht automatisch Erbe des bzw. der Verstorbenen.
Kurz gesagt: die Konkubinatspartner werden grundsätzlich rechtlich als zwei Einzelpersonen und nicht als Paar betrachtet.
Da die Konkubinatspartner nicht gegenseitig abgesichert sind ist klar, dass gerade beim Kauf einer Immobilie vertragliche Regelungen in einem separaten Konkubinats- & Erbvertrag getroffen werden sollten, so Claudia Buta, Notarin + Partnerin bei BernLex Juristen in Bern. In den Verträgen werden dann unter anderem folgende Fragen beantwortet:
- Was passiert, wenn die Beziehung in die Brüche geht?
- Wer hat das Vorrecht, in der Liegenschaft zu bleiben?
- Kauft der eine Partner den Anteil des anderen ab? Falls ja, zu welchem Preis?
- Oder soll die Liegenschaft doch an einen Dritten verkauft werden?
Das Gesetz regelt diese Fragen nicht. Wenn das Konkubinatspaar also die Liegenschaft im gemeinschaftlichen Eigentum erworben haben, müssen sie sich für die Auflösung auch wieder einvernehmlich einigen können. Bei Miteigentum besteht von Gesetzes wegen ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Miteigentümers bzw. der Miteigentümerin. Ein/e Konkubinatspartner/in kann also nicht ohne Mitwirken des oder der anderen seinen oder ihren Anteil am Objekt an Dritte veräussern.
Damit das Konfliktpotential reduziert werden kann empfiehlt Notarin Claudia Buta ihren Kunden immer in guten Zeiten zu definieren was bei einer Trennung oder auch beim Tod der Partnerin oder des Partners passiert. «Wir Notare beraten Sie gerne. Die Beratung braucht es auch, da wir keine Pauschalempfehlung abgegeben können. Jede Familiensituation ist anders und der Vertrag muss auf den Einzelfall angepasst werden. Auch vermögensrechtliche und steuerrechtliche Komponenten fliessen in die Regelungen mit ein und erhöhen damit die Komplexität dieses Rechtsgeschäfts.», so Claudia Buta. Sie rät deshalb, nicht selbst einen Vertrag aus Textbausteinen aus dem Internet aufzusetzen und sich in falscher Sicherheit zu wägen. «Wir sehen in der Praxis oft, dass Paare zwar Regelungen treffen möchten, dafür aber möglichst wenig Geld ausgeben wollen. Sie schreiben in diesem Fällen selbst einen Vertrag, welcher rechtlich dann aber nicht wasserdicht und damit im Härtefall nicht umsetzbar ist». Dass bei einer falschen Regelung im Endeffekt mehr Geld verloren geht, weil ein Konflikt entsteht, versteht sich von selbst.
Darum empfehlen wir allen Konkubinatspaaren, welche zusammen eine Immobilie erwerben sich individuell zu einem Konkubinats- & Erbvertrag beraten zu lassen. So kann der Wohntraum sorgenfreier gelebt werden.
Ihre Expertin bei rechtlichen Fragen
Bei Fragen, welche im Rahmen Ihrer Scheidung oder Trennung auftauchen, hilft Ihnen Notarin Claudia Buta gerne weiter.
[email protected]
+31 310 91 91
Allenfalls auch von Interesse für Sie
Falls Sie vor einem Immobilienkauf stehen, empfehlen wir Ihnen als Lektüre unsere Artikel zum Kaufvertrag und der Handänderung:
Der Kaufvertrag für Haus und Wohnung – worauf muss ich achten?
Die Eigentumsübertragung der Immobilie